STRAFRECHT

Unter dem allgemeinen Strafrecht versteht der Strafverteidiger Straftaten wie beispielsweise Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Aber auch die Körperverletzungsdelikte und Straftaten wie beispielsweise Raub (§ 249 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) sind vom allgemeinen Strafrecht umfasst. Bei den Körperverletzungsdelikten handelt es sich um Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).

Durch die Tätigkeit Ihres Strafverteidigers kann möglicherweise Schlimmeres abgewendet werden. Unter Umständen kommt eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Strafverfahrens im Wege eines Strafbefehls in Betracht. Dies hat ggf. den (unschätzbaren) Vorteil, dass Sie sich nicht als Angeklagter den unangenehmen Wirkungen einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt sehen. Es lohnt sich deshalb, einen Fachanwalt für Strafrecht frühzeitig mit Ihrer Strafverteidigung zu betrauen. Idealerweise nimmt Ihr Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und kann in der Folge die geeigneten Schritte zu Ihrer Strafverteidigung einleiten.

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